S A T Z U N G |
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des Männergesangvereins Waggum e.V. |
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§ |
1 |
Name und Sitz des Vereins |
(1) |
Der Verein führt den Namen Männergesangverein Waggum e.V. | |
(2) |
Er hat seinen Sitz in der Stadt Braunschweig. | |
§ |
2 |
Zweck des Vereins |
(1) |
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. | |
(2) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. | |
(3) |
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: | |
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Durch regelmäßige Proben breitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. | |
- |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. | |
- |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. | |
| Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | ||
- |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |
- |
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. | |
- |
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. | |
§ |
3 |
Mitglieder |
(1) |
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. | |
| Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. | ||
| Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne zu singen. | ||
(2) |
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. | |
| Lehnt dieser die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. | ||
| Diese entscheidet endgültig. | ||
(3) |
Ehrenmitglied kann jemand werden, der sich um den Chor besondere Verdienste erworben hat. | |
| Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. | ||
§ |
4 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
(1) |
Die Mitgliedschaft endet: | |
- |
durch freiwilligen Austritt, | |
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durch Tod, | |
- |
durch Ausschluß. | |
| Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres. | ||
| Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. | ||
| Der Tod eines Mitglieds bewikt das sofortige Ausscheiden. | ||
| Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. | ||
| Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. | ||
| Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. | ||
| Diese muß innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift entscheiden. | ||
§ |
5 |
Pflichten der Mitglieder |
| Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. | ||
| Singende Mitglieder verpflichten sich, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. | ||
| Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. | ||
§ |
6 |
Verwendung der Finanzmittel |
| Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein dem beschriebenen Zweck des Vereins. | ||
| Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen | ||
| gewährt werden. | ||
§ |
7 |
Organe des Vereins |
| Organe des Vereins sind: | ||
- |
die Mitgliederversammlung | |
- |
der Vorstand | |
§ |
8 |
Die Mitgliederversammlung |
(1) |
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe enes Jahres durch den Vorstand einzuberufen; im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. | |
(2) |
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. | |
| Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig. | ||
(3) |
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. | |
| Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. | ||
| Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. | ||
(4) |
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: | |
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Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung | |
- |
Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes | |
- |
Wahl des Vorstandes | |
- |
Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren | |
- |
Festsetzung des Mitgliedbeitrages | |
- |
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes | |
- |
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins | |
- |
Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung | |
- |
Ernennung von Ehrenmitgliedern | |
- |
Entgegennahme des Berichtes des Chorleiters über die musikalische Arbeit im Chor | |
(5) |
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzureichen. | |
| Diese sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet einzureichen. | ||
§ |
9 |
Der Vorstand |
| Der Vorstand besteht aus: | ||
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dem Vorsitzenden | |
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dem stellvertretenden Vorsitzenden | |
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dem Schriftführer | |
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dem Schatzmeister | |
| Die vier Mitglieder des Vorstandes sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. | ||
| Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß der Vorstandsschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zu | ||
| satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. | ||
| Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. | ||
| Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. | ||
| Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. | ||
§ |
9 |
Das Geschäftsjahr |
| Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr | ||
§ |
10 |
Auflösung des Vereins |
| Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der Stimmen der erschienenen itglieder beschlossen werden. | ||
| Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende | ||
| und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. | ||
| Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. | ||
§ |
12 |
Inkrafttreten der Satzung |
| Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 23. Januar 1998 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. | ||
| Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. | ||